In den nachfolgenden Geschäfts- und
Lieferbedingungen steht INSOCAM GmbH für INSOCAM Software-Entwicklung und
computergestützte Automation GmbH.
1. Zustandekommen von Verträgen
Diese Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen gelten für alle zwischen INSOCAM GmbH und dem Kunden
abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der
Geschäftsverbindung getroffen werden. Ein Vertrag wird wirksam begründet durch
die schriftliche Vergabe des Auftrages durch den Kunden oder die schriftliche
Bestätigung durch INSOCAM GmbH. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sind
nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht
Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens INSOCAM GmbH nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher
schriftlich der INSOCAM GmbH anzuzeigen. Abweichungen von den hier vorliegenden
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
vorherigen schriftlichen Einwilligung durch INSOCAM GmbH für jeden einzelnen
Vertrag.
2. Liefertermine und Abnahme
Sofern im Rahmen einer Auftragsvergabe nicht
ausdrücklich Festtermine vereinbart wurden, sind Lieferterminangaben
unverbindlich. Verlang der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder
Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die INSOCAM GmbH
eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich macht, obwohl INSOCAM GmbH diese
Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen
angemessenen Zeitraum. Wird INSOCAM GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung
z.B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder ihrem
Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen
setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins
nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf
sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von INSOCAM GmbH nicht zu
vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen
verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er INSOCAM GmbH nach
Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt
hat schriftlich zu erfolgen, wenn INSOCAM GmbH die zugesagten Leistungen nicht
innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird INSOCAM GmbH die Vertragserfüllung aus den
vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer
Lieferpflicht frei. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn alle zum Auftrag
gehörenden Soft- und Hardwarekomponenten dem Kunden übergeben wurden. Der Kunde
nimmt die gelieferten Produkte (Soft- und Hardware) unverzüglich ab. Der Auftrag
gilt dann als abgeschlossen, wenn die im Angebot oder Pflichtenheft vereinbarte
Funktion in Form eines Abnahmeprotokolls vom Kunden festgestellt wird.
Funktionsfehler müssen in diesem Protokoll vermerkt sein. Erfüllt die Lieferung
nicht die Spezifikationen des Angebotes oder des Pflichtenheftes, so werden die
entsprechenden Komponenten nachgebessert und erneut abgenommen. Kommt der Kunde
mit der Abnahme des Produktes in Verzug, so gilt dieses zwei Wochen nach
Lieferung (Installation bzw. Abschluss der Arbeiten durch INSOCAM GmbH) als
abgenommen. Die INSOCAM GmbH verpflichtet sich, bei Beginn der Frist auf die
besondere Bedeutung der Fristverstreichung hinzuweisen.
3. Garantie und Gewährleistung
INSOCAM GmbH gewährleistet, dass die Waren, die
im Pflichtenheft oder Angebot spezifizierten Eigenschaften besitzen und nicht
mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem in der Spezifikation vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der
Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate
und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist
auftretende Mängel hat der Kunde an INSOCAM GmbH unverzüglich schriftlich zu
melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch
normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die
Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von INSOCAM GmbH
Geräte, Komponenten, Umgebungsbedingungen oder Installationen selbst ändert oder
durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis
führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise
durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung
durch die Änderung nicht erschwert wird. Außerdem besteht kein
Gewährleistungsanspruch für Software ohne Lizenzvereinbarungen mit INSOCAM GmbH
und Software, die auf Systemen betrieben wird, die nicht die vorgegebenen
Mindest-Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung aufweisen. Im Rahmen der
Gewährleistungsverpflichtung leistet INSOCAM GmbH kostenlose Nachbesserung oder
Ersatzlieferung für alle Produkte, die die vereinbarten Anforderungen des
Pflichtenheftes oder die Spezifikationen des Angebotes nicht erfüllen. Die Wahl
zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt im Ermessen von INSOCAM GmbH.
Der Kunde ist verpflichtet, INSOCAM GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es INSOCAM GmbH
nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Eingang einer
ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Kunde eine angemessene
Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung mit dem Ablauf
dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wandelung oder
Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht beseitigt worden ist. Für
Software-Produkte garantiert INSOCAM GmbH für einen Zeitraum von 6 Monaten ab
dem Tag der Lieferung, dass die von INSOCAM GmbH gelieferte Software im
Wesentlichen frei von Fehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem
begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf
diese Leistungen. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik
Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall einer
berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor, insgesamt drei
Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der
Nachbesserung dem Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Ein
Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein
Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich
erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software
gelöst werden kann.
4. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen von INSOCAM GmbH sind ohne
Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum
des Eingangs der Zahlung bei INSOCAM GmbH. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist
INSOCAM GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 1,5% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Zahlungstermin ist auch einzuhalten,
wenn vom Kunden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Alle Preise
verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. INSOCAM
GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Sofern im Einzelfall keine
abweichenden Regelungen getroffen sind, wird bei einem Projektvolumen von über
€ 25.000,00 (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) jeweils ein Drittel
nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch INSOCAM GmbH, bei der Lieferung und
nach erfolgreicher Abnahme fällig.
5. Eigentumsvorbehalt
Eine gelieferte Ware (nachfolgend:
Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
von INSOCAM GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und
Nebensache Eigentum von INSOCAM GmbH. Wechsel, Schecks, Einzugsermächtigungen
oder andere nur die Zahlungsverpflichtung begründenden oder bestätigenden
Urkunden gelten erst mit der vollständigen Einlösung als Zahlung. Der Kunde ist
nur durch eine schriftliche Zustimmung von INSOCAM GmbH berechtigt, die
Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs in eigenem
Namen für INSOCAM GmbH zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die INSOCAM GmbH
unverzüglich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von
INSOCAM GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der
Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und INSOCAM GmbH dieses genehmigen
sollte, tritt der Kunde an INSOCAM GmbH bereits mit Vertragsabschluß alle
Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so
ist INSOCAM GmbH berechtigt, die erteilte Weiterveräußerungsbefugnis zu
widerrufen, die Vorbehaltsware in unmittelbaren Besitz zu nehmen und nach
eigenem Ermessen zu verwerfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und
Schwachstromversicherung) und INSOCAM GmbH auf Anforderung eine solche
Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des
Kunden als an INSOCAM GmbH abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma
alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben
und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
6. Urhebungsrecht
Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung
der von INSOCAM GmbH gestellten Rechnung das Recht, die erworbenen Produkte
uneingeschränkt zu nutzen. Alle von INSOCAM GmbH entwickelten Produkte sind
urheberrechtlich geschützt. Das Anfertigen von Kopien von Software der INSOCAM
GmbH – gleichgültig, ob ganz oder teilweise -, die Weitergabe – auch nur zu
vorübergehenden Zwecken an Dritte – ist verboten. Das Anfertigen einer
Sicherheitskopie ist von dieser Regelung ausgenommen. Das Nutzungsrecht kann
nicht weiterveräußert oder abgetreten werden. Verstößt der Kunde schuldhaft
gegen die vorerwähnte Bestimmung, ist der Kunde verpflichtet für alle im
Zusammenhang mit seinem Verhalten entstehenden Schadensersatzansprüche
einschließlich etwaiger Vertragsstrafenansprüche von Vorlieferanten in vollem
Umfang aufzukommen. Sofern lizenzpflichtige Produkte oder Teile davon von
INSOCAM GmbH geliefert werden, hat der Kunde vor Übergabe mit INSOCAM GmbH bzw.
dem Lizenzgeber entsprechende Verträge zu schließen. Quellcode von erstellten
Programmen wird nur auf der Basis gesonderter Verträge geliefert. Es erfolgt
jedoch keine Übergabe von Quellcode eigener Bibliothekssoftware bzw. von
Programmen Dritter.
7. Test- und Wartungsmittel
Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und
andere Materialien, die von INSOCAM GmbH zum Zwecke der Installation,
Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen
benötigt werden, können zusammen mit INSOCAM-Produkten geliefert werden und
werden beim Kunden aufbewahrt, sofern dies von INSOCAM GmbH gewünscht wird; sie
bleiben jedoch ausschließliches Eigentum von INSOCAM GmbH. Der Kunde ist
verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die
Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
INSOCAM GmbH benutzen oder Dritten zugänglich machen.
8. Haftungsbeschränkung
Soweit es sich nicht um unmittelbare Personen-
und Sachschäden handelt, haftet INSOCAM GmbH insgesamt nur bis zu einer Höhe von
€ 2.500,00. INSOCAM GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen und/ oder mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen
zugesicherter Eigenschaften beruhen. INSOCAM GmbH haftet nicht für den Verlust
oder die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung
der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen. Es wird
vorausgesetzt, dass der Kunde die Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in
maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit
vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. INSOCAM GmbH ist nach der
Abnahme nicht zur Archivierung fertiger Programme und deren Unterlagen
verpflichtet und haftet dafür auch nicht.
9. Vertraulichkeit
INSOCAM GmbH und der Kunde verpflichten sich
gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite
unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in
irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere
Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
10. Produktänderung
INSOCAM GmbH behält sich bei Lizenzprodukten
Änderungen vor, die die grundsätzliche Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
11. Warenrücksendungen
Der Kunde ist nur mit dem Einverständnis von
INSOCAM GmbH berechtigt, gelieferte Produkte an INSOCAM GmbH zurück zu senden.
Für zurückgegebene oder aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene
Produkte, wird der Zeitwert unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben,
soweit die Rückgabe nicht wegen einer berechtigten Reklamation erfolgt.
12. Anerkennung
Diese Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen sind auf unbestimmte Zeit gültig, ohne dass es einer
besonderen Bestätigung oder Anerkennung bedarf. Bei weiteren Aufträgen behalten
Sie ohne erneute Übergabe ihre Gültigkeit.
13. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle sich ergebenden
Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Geschäftsbetrieb ist, soweit gesetzlich zulässig, Saarbrücken. Für alle
Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht. Nebenabreden sind nicht getroffen.
Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt
werden. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit INSOCAM
GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung von INSOCAM GmbH abtreten. Eine
Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen
dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.